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BLM-Personal GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Personalverleih
1. Allgemeines
Die AGB PV sind integrierender Bestandteil des Verleihvertrages. Sie treten mit jedem Vertragsabschluss automatisch in Kraft. Der Einsatzbetrieb anerkennt die vorliegenden AGB PV als verbindlich an. Ist der Einsatzbetrieb damit nicht einverstanden, so hat er der BLM-Personal GmbH sofort davon Mitteilung zu machen. In diesem Fall werden die verliehenen Mitarbeitenden (MA) zurückgerufen und der Vertrag annulliert. Ohne schriftliche Mitteilung des Einsatzbetriebs innert 2 Tagen gelten die vorliegenden AGB PV als akzeptiert. Aus Gründen der Lesbarkeit gelten Personen‐ und Funktionsbezeichnungen, ungeachtet der Sprachform, für beide Geschlechter. Betrifft eine Regelung nur das eine Geschlecht, so wird ausdrücklich im Text darauf verwiesen.
2. Stellung des MA
Jeder MA steht ausschliesslich mit der BLM-Personal GmbH in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis. Er erbringt seine Arbeit im Namen und auf Rechnung der BLM-Personal GmbH. Ohne vorgängiges ausdrückliches Einverständnis der BLM-Personal GmbH dürfen daher mit dem MA keine Vereinbarungen, die mit dem Arbeitsverhältnis oder seiner Ausgestaltung in Zusammenhang stehen, getroffen werden.
3. Qualitätskontrolle und Garantie
Der MA wurde von der BLM-Personal GmbH sorgfältig ausgesucht und darf ausschliesslich für die vereinbarte Tätigkeit eingesetzt werden. Die Auswahl für einen konkreten Einsatz erfolgt entsprechend den vom Einsatzbetrieb gestellten Anforderungen. Der Einsatzbetrieb hat sich zu Beginn des Einsatzes zu überzeugen, dass der MA den Anforderungen entspricht. Sollte dies nicht der Fall sein, muss die BLM-Personal GmbH unverzüglich darüber informiert werden. Die ersten vier Stunden eines solchen Einsatzes werden dem Einsatzbetrieb nicht verrechnet. Sofern möglich, bietet die BLM-Personal GmbH dem Einsatzbetrieb einen Ersatz an.
4. Weisungsrecht und Aufsichtspflicht
Der Einsatzbetrieb besitzt gegenüber dem zur Verfügung gestellten MA das alleinige Weisungs- und Kontrollrecht bezüglich der Ausführung der Arbeit. Der MA beachtet dabei insbesondere die Weisungen und gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz. Der MA hat sich vertraglich verpflichtet, über alles, was ihm im Verlaufe seines Einsatzes beim Einsatzbetrieb zur Kenntnis gelangt, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Die BLM-Personal GmbH lehnt grundsätzlich jegliche Haftung ab für Schäden, die durch einen MA verursacht werden. Es gelten die Bestimmungen des OR, namentlich der Art. 55, Art. 100 und Art. 101 OR.
5. Arbeitsgesetz (ArG) und allgemein verbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge (ave GAV)
Der Einsatzbetrieb verpflichtet sich, für die Arbeitssicherheit besorgt zu sein und die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG) einzuhalten. Untersteht der Einsatzbetrieb einem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag, so muss die BLM-Personal GmbH bei Auftragserteilung darüber informiert werden. Die gesamtarbeitsvertraglichen Lohn- Arbeitszeitregelungen kommen auch für die verliehenen MA der BLM-Personal GmbH zur Anwendung.
6. Arbeitszeit
Der MA soll die im Einsatzbetrieb gültigen Arbeitszeiten einhalten. Arbeitsstunden, welche über die betriebsübliche Arbeitszeit hinausgehen, gelten als Überstunden. Diese werden gemäss dem Reglement des Einsatzbetriebs entschädigt und müssen auf dem Wochenrapport mit dem entsprechenden prozentualen Zuschlag separat aufgeführt werden. Der Einsatzbetrieb ist verantwortlich für die Einhaltung der Weisungen und gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz.
7. Konditionen
7.1 Entgelt
BLM-Personal GmbH entlohnt den MA aufgrund eines Wochenrapports. Der Wochenrapport besteht entweder als gedrucktes Formular oder als passwortgeschütztes, in einer webbasierten Applikation gespeichertes Online‐ Formular, welches für den Einsatzbetrieb jederzeit zugänglich ist. Die Validierung der Arbeitsstunden erfolgt entweder mittels Unterschrift auf dem Papierformular oder online durch Eintrag im Online‐Formular. Auf gar keinen Fall ist der MA befugt, vom Einsatzbetrieb Zahlungen entgegenzunehmen. Alle diesbezüglichen Vereinbarungen zwischen dem Einsatzbetrieb und dem MA sind unzulässig und für die BLM-Personal GmbH nicht verbindlich.
7.2 Zahlungskonditionen
Die Rechnungsstellung erfolgt wöchentlich, auf Grundlage des validierten Wochenrapports. Einwände betreffend die in Rechnung gestellten Stunden müssen innert acht Tagen nach Rechnungsstellung erfolgen. Die Rechnungen sind netto innert vierzehn Tagen zu bezahlen. Im Inkassofall gilt ein Verzugszins von fünf Prozent als vereinbart.
8. Beendigung des Verleihvertrages/Kündigungsfristen
Eine Kündigung des Einsatzbetriebes entfaltet nur Wirksamkeit, wenn sie gegenüber der BLM-Personal GmbH ausgesprochen wird. Wird sie nur dem MA mitgeteilt, bleibt die Kündigung für die BLM-Personal GmbH unwirksam. Vorausgesetzt, im Verleihvertrag ist nichts anderes vereinbart, kann der Verleihvertrag auf unbestimmte Dauer von beiden Seiten unter Einhaltung folgender Kündigungsfristen gekündigt werden. Während eines ununterbrochenen Einsatzes:
in den ersten drei Monaten: 2 Arbeitstage
während der Probezeit: 2 Arbeitstage
vom 4. bis u. mit 6. Monat: 7 Tage
ab dem 7. Monat: 1 Monat
Einsätze auf bestimmte Dauer enden ohne Kündigungsfrist
9. Übertritt in den Einsatzbetrieb
Der zur Verfügung gestellte MA darf nach Beendigung des Einsatzes in den Einsatzbetrieb übertreten. Grundsätzlich ist der Übertritt kostenlos. Unter folgenden Bedingungen schuldet der Einsatzbetrieb der BLM-Personal GmbH jedoch eine Entschädigung:
wenn der Einsatz weniger als drei Monate gedauert hat; und
wenn die Anstellung weniger als drei Monate nach Einsatzende stattfindet.
Die Entschädigung beläuft sich auf den Betrag, welcher bei einem ununterbrochenen Einsatz von drei Monaten, für Verwaltungshonorar und Gewinn entsteht, wovon das bereits geleistete Entgelt für Verwaltungsaufwand und Gewinn angerechnet wird.
10. Allgemeine Vereinbarungen
Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen des Verleihvertrages zwischen der BLM-Personal GmbH und dem Einsatzbetrieb bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ausgenommen davon sind Änderungen dieser AGB PV, welche die BLM-Personal GmbH dem Einsatzbetrieb schriftlich anzeigt und die als angenommen gelten, sofern der Einsatzbetrieb den geänderten AGB PV nicht innert 10 Tagen schriftlich gegenüber der BLM-Personal GmbH widerspricht.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Verleihvertrages sowie dieser AGB PV lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, den ungültigen, unwirksamen oder unerfüllbaren Teil des Verleihvertrages sowie dieser AGB PV durch eine gültige, wirksame und erfüllbare Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung erreicht oder ihm möglichst nahekommt.
11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Der Verleihvertrag sowie die vorliegenden AGB PV unterstehen schweizerischem Recht, insbesondere den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG), dem schweizerischen Obligationenrecht (OR), sowie den entsprechenden Verordnungen und Weisungen.
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen der BLM-Personal GmbH und dem Einsatzbetrieb gilt Volketswil / Schweiz.
Stand: 05/2020
BLM-Personal GmbH, Javastrasse 2/4, 8604 Volketswil
Kontaktadresse
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Javastrasse 2/4
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